Militärische Flugsicherung und Windenergie
In Deutschland existieren derzeit ca. 22.0000 Windenergieanlagen (WEA). Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht den weiteren Ausbau dieser regenerativen Energiegewinnung vor. Nach dem Willen einiger Betreiber sollen Windenergieanlagen und sogar ganze Windparks auch in der Nähe militärischer Flugplätze gebaut werden.
Dabei kann der Absicht der Betreiber nicht immer entsprochen werden, wenn die Bundeswehr durch den Bau der Anlagen die Flugsicherheit beeinträchtigt sieht.
Die zuständigen Wehrbereichsverwaltungen sind mit der Bearbeitung der jeweiligen Bauanträge beauftragt. Sie werden durch das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) und das Luftwaffenamt Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr (LwA AbtFlBtrbBw) im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten unterstützt.
Einfluss von Windenergieanlagen:
Das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 bildet die gesamtpolitisch verankerte Grundlage, regenerative Energien zu fördern. Aus dem Konzept leiten sich Handlungsfelder für die Bundeswehr ab.
Für das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) sind sie im Wesentlichen vom Einfluss der Windenergieanlagen auf Flugsicherungstechnische Einrichtungen der militärischen Flugsicherung geprägt. Während bei OFF-SHORE-Anlagen im Schwerpunkt Belange der Seestreitkräfte tangiert werden, sind Flugsicherungstechnische Einrichtungen von ON-SHORE-Anlagen betroffen. Dabei steht die Radarverträglichkeit bestehender und zukünftiger Systeme im Fokus der Betrachtung.
Im AFSBw werden die Einflüsse von Windenergieanlagen vor allem aus flugsicherungsbetrieblicher Sicht betrachtet. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Einflüsse auf Bauschutzbereiche (§ 12 Luftverkehrsgesetz LuftVG), Instrumentenflugverfahren und Flugsicherungsbetriebsverfahren, die sich auf Radar stützen.
Die Bundeswehr steht der Nutzung regenerativer Energieträger aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl ist bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Förderung regionaler Investitionsprogramme zum Bau bzw. Repowering von Windenergieanlagen (WEA) darauf zu achten, dass die Flugsicherheit nicht gefährdet wird.
Seit ca. 4 Jahren ist ein signifikanter Anstieg an Anträgen zur Errichtung von WEA, WEA-Parks sowie zum Repowering bei den militärischen Genehmigungsbehörden zu verzeichnen. Gleichfalls hat sich auch die Konzentration von WEA um militärische Flugplätze stetig vergrößert.
Genehmigungsverfahren
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen sieht sich die Bundeswehr mit einem Paradigmenwechsel konfrontiert. Während in der Vergangenheit durch die Windenergieindustrie der Nachweis zu erbringen war, dass eine WEA keine Störung verursacht, hat die Bundeswehr neuerdings in zunehmenden Maße nachzuweisen, dass Störungen durch WEA auftreten. Dies erfordert transparente, inhaltlich fundierte und nachvollziehbare Argumentationsketten.
Der Luftraum, in welchem der Hauptanteil des militärischen Sicht- und Instrumentenfluges im Nahbereich militärischer Flugplätze durchgeführt wird, ist im Gegensatz zu den Lufträumen um große zivile Verkehrsflugplätze, für ziviles Luftsportgerät bzw. Sportflugzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) grundsätzlich frei zugänglich. Es besteht innerhalb dieser Lufträume um militärische Flugplätze weder die Pflicht zur Funkkontaktaufnahme mit einer Flugverkehrskontrollstelle noch zum Aktivieren eines Transponders. Sekundärradarinformationen stehen nur bei Verwendung eines Transponders zur Verfügung. Daher ist zur sicheren Durchführung der radargestützten Flugverkehrskontrolle innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eine Primärzielerfassung derzeit unabdingbar, um als Grundlage für Ausweichempfehlungen insbesondere nicht kooperative Luftfahrzeuge ohne Transponder auffassen und somit rechtzeitig sehen zu können.
Innerhalb der militärischen Flugsicherung ist derzeit für eine sichere Flugverkehrsführung die Verwendung von Radarsystemen mit einer Primär- und Sekundärzieldarstellung erforderlich.
Gutachterliche Stellungnahmen
Das AFSBw hat den Auftrag, unter Beachtung des § 18a LuftVG den Einfluss von WEA und WEA-Parks auf die Funktion und betriebliche Nutzbarkeit militärischer Flugsicherungstechnischer Einrichtungen gutachtlich zu ermitteln und zu bewerten. Die Gutachten des AFSBw bilden eine wesentliche Grundlage für die Stellungnahme der militärischen Luftfahrtbehörden zum jeweiligen Bauvorhaben. Die hierbei angewandten Bewertungsmethoden basieren auf den Ergebnissen der durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beauftragten Studie „FördervorhabenRadarverträglichkeit“.
Ergänzend zu den flugsicherungstechnischen und -betrieblichen Stellungnahmen des AFSBw bewertet das Luftwaffenamt Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr (LwA AbtFlBtrbBw) die jeweiligen Bauvorhaben aus flugbetrieblicher Sicht. Zur Stärkung der operationellen Anteile bei militärischen Gesamtstellungnahmen im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) der flugbetrieblichen Stellungnahme ein höherer Stellenwert eingeräumt. Damit kann in Einzelfällen einer Windenergieanlage aus operationeller Sicht zugestimmt werden, auch wenn aus rein flugsicherungstechnischer Sicht Einwände bestehen. Wenn der militärische Flugbetrieb weiterhin unter Rückgriff auf flugsicherungstechnische Redundanzsysteme bzw. prozedurale Lösungen durchgeführt werden kann, ist in diesen Fällen nicht zwangsläufig von einer Störung im Sinne von §18a LuftVG auszugehen.
Technische Lösungen zur Reduzierung von Störungen durch Windenergieanlagen für Radargeräte werden durch die Industrie entwickelt. Die Wirksamkeit der von der Industrie propagierten Lösungsansätze konnte jedoch bislang nicht validiert werden.
Für die Genehmigung einer Windenergieanlage ist daher, auch unter Berücksichtigung moderner digitaler Radarsysteme auch weiterhin stets eine Einzelbetrachtung und -entscheidung erforderlich und unerlässlich.
Die Bundeswehr steht mit den betroffenen Landkreisen und Kommunen sowie den Vertretern der WEA-Industrie im aktiven Dialog, um die militärischen Erfordernisse (Übungsbedarf, Flugsicherheit, Sicherheit im Luftraum) zu verdeutlichen und im Konfliktfall nach tragfähigen Kompromissen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Text: Guido Kersting, Christoph Fischer
Foto: Jürgen Eise

