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Festsetzung Lärmschutzbereich

Nach Abschluss der Datenerfassung wird das DES, sprich der Datensatz, an die beteiligten Dienststellen (Ländervertretungen, BMVg, UBA, Kommandobehörden, Flugplatz, usw.) weitergeleitet.

Bisher erstellte das Umweltbundesamt (UBA) nach sorgfältiger Prüfung der Daten eine Probeberechnung des künftigen Lärmschutzbereichs. Danach wurden alle beteiligten Dienststellen zur Erörterung und Verabschiedung der Basisdaten eingeladen. In dieser Sitzung wurde die Probeberechnung des UBA vorgelegt und bewertet, der Datensatz geprüft, abgestimmt und als Grundlage zur Berechnung genehmigt.
Für die endgültige Berechnung von Lärmschutzbereichen wurde seitens UBA ein unabhängiger Gutachter beauftragt.

Durch die Novellierung des „Fluglärmgesetzes“ wurde die Zuständigkeit auf die Bundesländer übertragen, die zukünftigen Verfahrensabläufe sind noch nicht endgültig geklärt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass für die militärischen Plätze die Innenministerien der Länder zuständig sein werden. Diese führen zukünftig die Berechnungen selbst durch oder beauftragen ihrerseits unabhängige Gutachter.

In den, vom jeweiligen Bundesland zu initiierenden Anhörungsverfahren betroffener Gemeinden erläutern die Teilnehmer der zuständigen Institutionen Hintergründe der Thematik sowie die Ausdehnung der künftigen Lärmschutzbereiche. Änderungswünsche der Gemeinden werden daraufhin mit dem Flugplatz auf Realisierbarkeit überprüft: Eine Optimierung der Lärmzonen kann - wenn überhaupt - nur durch Änderungen des Flugbetriebes herbeigeführt werden. Der meist geforderten Einbeziehung bzw. Ausgrenzung von Ortsteilen kann ohne einhergehende Änderung von Flugverfahren nicht entsprochen werden. Eine Verlagerung des Lärms auf andere bewohnte Gebiete ("St. Floriansprinzip") ist nach Möglichkeit zu vermeiden!

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren, mit dem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird, entscheidet das betroffene Bundesland über die Herausgabe einer Rechtsverordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs.

Mit der Herausgabe der Rechtsverordnung liegen die von den Landesvermessungsämtern (LVA) erstellten Atlanten vor, aus denen grundstücksgenau die Auswirkungen des Fluglärmgesetzes hervorgehen.

Das grundsätzliche Verfahren zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen wurde gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.1980 als verfassungsgemäß bestätigt.