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Gesetzliche Grundlage PDF Drucken E-Mail

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen“ vom 01.06.2007 wurden in Artikel 1 die „Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ und in Artikel 2 die „Änderung des Luftverkehrsgesetzes“ gleichzeitig in Kraft gesetzt.

Die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm basiert auf 4 Rechtsverordnungen, die hier im Folgenden kurz erläutert werden:

1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV)

Inhalt: Die Rechtsverordnung legt die Verfahren zur Ermittlung der Lärmschutzbereiche in der „Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)“ und der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“ fest.

2. Schallschutzverordnung

Inhalt: Die Schallschutzverordnung regelt die bauakustischen Anforderungen an die Schallschutzfenster und Belüftungseinrichtungen

3. Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs

Inhalt: Die Rechtsverordnung legt fest, wie und in welchem Umfang die Betroffenen für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (z.B. Terrasse, Balkon) in der Tag-Schutzzone 1 von neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen entschädigt werden.

4. Höchstkostenverordnung

Inhalt: Die Höchstkostenverordnung legt die Erstattungshöchstbeträge fest

Entscheidend für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche ist zunächst einmal die 1. Rechtsverordnung, da hier die Grundlagen für die Datenerfassung und die nachfolgende Berechnung der Lärmschutzbereiche festgelegt werden. Das Fluglärmgesetz sieht die Festsetzung von zwei Tag-Schutzzonen und bei relevantem Nachtflugbetrieb einer Nacht-Schutzzone vor. Als wesentliche Änderung durch die Novellierung wurden die Grenzwerte für die zukünftigen Lärmschutzbereiche erheblich gesenkt. In den folgenden Tabellen sind die künftigen Lärmgrenzwerte zusammengefasst dargestellt. Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq beschreibt einen rechnerisch ermittelten Mittelungspegel innerhalb des jeweiligen Betrachtungszeitraums (Tag/Nacht). Wie dieser Wert berechnet wird, legen AzD und AzB fest.

Grenzwerte des äquivalenten Dauerschallpegels für zivile Flugplätze
Zone neuer bzw. wesentlich baulich erweiterter FlPl bestehender FlPl
Tagzone 1 60 dB(A) 65 dB(A)
Tagzone 2 55 dB(A) 60 dB(A)
Nachtzone bis 2011 53 dB(A) bzw. 6 x 72 dB(A) 55 dB(A) bzw. 6 x 72 dB(A)
Nachtzone ab 2011 50 dB(A) bzw. 6 x 68 dB(A)

Grenzwerte des äquivalenten Dauerschallpegels für militärische Flugplätze
Zone neuer bzw. wesentlich baulich erweiterter FlPl bestehender FlPl
Tagzone 1 63 dB(A) 68 dB(A)
Tagzone 2 58 dB(A) 63 dB(A)
Nachtzone bis 2011 53 dB(A) bzw. 6 x 72 dB(A) 55 dB(A) bzw. 6 x 72 dB(A)
Nachtzone ab 2011 50 dB(A) bzw. 6 x 68 dB(A)

Tabellen: Lärmgrenzwerte der Schutzzonen gemäß Gesetzesentwurf Novelle Fluglärmgesetz

Militärische Plätze haben generell um 3 dB(A) höhere Grenzwerte. Der Unterschied ist zum einen auf den politischen Auftrag (Landesverteidigung, Katastrophenschutz, Rettungseinsätze, usw.) zum anderen auf die geringere Lärmbelastung in den sensiblen Tagesrandzeiten zurückzuführen. Im Gegensatz zu den zivilen Flugplätzen wird an den militärischen in der Regel nicht nachts oder am Wochenende geflogen. Des Weiteren gibt es an vielen militärischen Plätzen selbst auferlegte Beschränkungen für den Flugbetrieb (Ferien, Mittags-, Nachrichtenzeit, usw.).