Hindernisse
Welchen Einfluss haben Hindernisse in der Nähe von Flugplätzen auf den Luftverkehr?
Für die Gewährleistung des sicheren militärischen Flugverkehrs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere an den Militärflugplätzen der Bundeswehr ist das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr verantwortlich. Hier erfolgt zentral die Erfassung von Hindernissen, wie z.B. Windkraftanlagen, Antennenträgern, Türmen etc..
Gleichzeitig werden die Instrumentenverfahren für alle Militärflugplätze in Deutschland geprüft und genehmigt. Neubauvorhaben, die sog. Luftfahrt- hindernisse darstellen, werden für die jeweilige Genehmigungsbehörde (Wehrbereichsverwaltung) begutachtet und bewertet. Jedes neue Hindernis kann Einfluss auf den Luftverkehr haben, denn zwischen den Luftfahrzeugen und den Luftfahrt- hindernissen muss ein entsprechender vertikaler Sicherheitsmindestabstand eingehalten werden.
Als Beispiel nehmen wir eine Windkraftanlage von 100 m Höhe. Zu dieser Windkraftanlage beträgt der Sicherheitsmindestabstand etwa 300 m (1000 Fuß). Das bedeutet für diesen Fall, ein Instrumentenflugverfahren muss in 400 m Höhe über Grund eingerichtet werden, damit ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen kann.
Aus diesem Grund werden die bestehenden und veröffentlichten Instrumentenflugverfahren regelmäßig darauf hin geprüft, ob durch neu entstandene Hindernisse der notwendige Mindestabstand zwischen den berechneten Verfahren und dem betreffenden Hindernis weiterhin eingehalten wird. Ist dieses nicht der Fall, muss entweder die Bauplanung geändert, unter Umständen abgelehnt werden oder das betroffene Verfahren ist zu ändern (siehe: Flugverfahren).
Das Sachgebiet Geodätische Daten / Radarvideo dokumentiert die relevanten Hindernisdaten. Von hier aus werden Flugplatzvermessungen und Hindernisvermessungen beauftragt. Mit Hilfe der entsprechenden Daten werden auch Radarvideokarten erstellt. Diese Karten werden in die Radaranlagen an den militärischen Flugplätzen eingespielt. Sie dienen den Fluglotsen an den Radargeräten des jeweiligen Flugplatzes zur Darstellung des Luftraumes (siehe: GeoDaten).
Das Sachgebiet Bauschutz prüft die Auswirkungen von Bauvorhaben (Hindernissen) auf den jeweiligen Flugplatz, bzw. auf den Luftraum und den darin stattfindenden Flugverkehr generell. Wichtig dabei ist zu wissen, dass im Umfeld eines Flugplatzes (gleich, ob zivil oder militärisch), je nach Entfernung, nur bis zu bestimmten Maximalhöhen gebaut werden darf, um die Sicherheitsabstände zwischen den an- und abfliegenden Flugzeugen und der Bebauung einzuhalten (Luftverkehrsgesetz der Bundesrepublik Deutschland). Diese Prüfung schließt mit einer Stellungnahme für die zuständige Luftfahrtbehörde ab. Diese Stellungnahme beinhaltet entweder die uneingeschränkte Zustimmung zu dem Bauvorhaben, oder eine Zustimmung mit Einschränkung bzw. eine Ablehnung des Bauvorhabens. Die Luftfahrtbehörde erstellt daraufhin einen Bescheid an die Baubehörde bzw. den Bauherrn (siehe: Bauschutz).
Nachdem die Bewertung von Luftfahrthindernissen abgeschlossen ist, werden durch das Sachgebiet Instrumentenflugverfahren die An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflugregeln für den militärischen Flugplatz erarbeitet, geprüft und genehmigt. Zur Erarbeitung der Verfahren sind jedoch die beeinflussenden Hindernisse nur ein Aspekt. Ebenso muss die Luftraumstruktur berücksichtigt werden, sowie die geographische Lage, wie z. B. die Lage von Ortschaften und Städten in der Nähe des Flugplatzes.
Das Sachgebiet Lärmschutz erfasst alle Flugverkehrsdaten, die zur Berechnung und Einrichtung von Lärmschutzbereichen um militärische Flugplätze und deren Einteilung in sog. Lärmschutzzonen erforderlich sind. Die weitere Berechnung dieser Bereiche erfolgt über das Umweltbundesamt, die Festsetzung schließlich über Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt (siehe: Lärmschutz).

