Bauschutz in Bereichen militärischer Flugplätze
Gesetzliche Grundlagen
Bauvorhaben im Umfeld von Flugplätzen (zivil und militärisch) unterliegen nach Maßgabe des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (LuftVG) Auflagen hinsichtlich der Bauhöhe. Insofern sind diese Bauvorhaben auch durch die Luftfahrtbehörden zu prüfen.
Den Wehrbereichsverwaltungen (WBV) sind für militärische Flugplätze der Bundeswehr und der Entsendestreitkräfte in ihrem Wehrbereich die im LuftVG (§ LuftVG Abs. 2 Satz 4) genannten Verwaltungszuständigkeiten (§§ 12, 13 und 15, 16, 17, 18 und 19 LuftVG) übertragen worden (Erl. BMVg-U II 1- vom 31. Mai 1960, Az 56-50-10-03). Sie nehmen insoweit Funktionen einer "militärischen Luftfahrtbehörde" wahr.
In dieser Eigenschaft obliegt der Wehrbereichsverwaltung grundsätzlich die Kontrolle der Bauschutzbereiche (§§ 12, 13, 15 Abs. 1 u. 17 LuftVG) für alle militärischen Flugplätze der Bundeswehr und der Entsendestreitkräfte in ihrem Wehrbereich. Sie erteilt insbesondere die nach diesen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen gegenüber den Bauplanungs- und Baugenehmigungsbehörden, Eigentümern und anderen Berechtigten bzw. erlässt Duldungsverfügungen. Darüber hinaus erteilt sie Auskunft zu Anfragen über alle eingerichteten Bauschutzbereiche.
Verfahrensweg
Das AFSBw ist in jedem Falle in den Prüfungs- und Genehmigungsgang einzubinden, soweit Angelegenheiten der militärischen Flugsicherung und des Flugbetriebes (bezogen auf den Flugbetrieb an militärischen Flugplätzen) betroffen sind.
Das AFSBw ist hierbei die zuständige militärische Fachbehörde in allen militärischen Flugsicherungs- und Flugbetriebsangelegenheiten (innerhalb und außerhalb von Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze) zur Entscheidungsvorbereitung für die Wehrbereichsverwaltung als militärische Luftfahrtbehörde. Dadurch wird sichergestellt, dass:
- die Beurteilung der Auswirkungen von beantragten Planungen aller Art auf die örtlichen An- und Abflugverfahren im Nahbereich militärischer Flugplätze sowie den allgemeinen militärischen Flugbetrieb nach einheitlichen militärischen Flugsicherungs- und Flugbetriebsgesichtspunkten erfolgt
- eine zügige Bearbeitung vorgelegter Anträge und Anfragen im Zusammenwirken von Dienststellen der Bundeswehrverwaltung und den für die Belange der Flugsicherung und des Flugbetriebes zuständigen militärischen Fachdienststellen gewährleistet wird; Fristen für Stellungnahmen der militärischen Luftfahrtbehörde zu zivilen Planungen nach Baugesetzbuch = 1 Monat und § 12 Abs. 2 LuftVG = 2 Monate.
Ausführungsbestimmungen / Vorschriften
Bei der Erarbeitung der Stellungnahmen zu Objekten im Nahbereich (= innerhalb und außerhalb der Bauschutzbereiche nach §§ 12 ff LuftVG) von militärischen Flugplätzen sind durch das Sachgebiet Bauschutz die maßgeblichen Vorgaben der ICAO, nationale zivile Vorgaben sowie militärische Vorgaben in die Prüfung einzubeziehen. Insbesondere sind folgende Dokumente zu berücksichtigen:
- ICAO International Standards and Recommended Practices - Aerodromes - Annex 14 to the Convention on International Civil Aviation, Volume I, 1999
- Nachrichten für Luftfahrer (NfL) I - 327/01 Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, vom 2. November 2001
- NfL I - 328/01 Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb, vom 2. November 2001
- NfL I - 1/99 Allwetterflugbetrieb, vom 13. November 1999
- NfL I - 37/69 Landeplätze für Hubschrauber, vom 24. Februar 1969
- NATO:BI - MNCD 85 – 5, NATO Approved Criteria and Standards for Airfields, 1999
- NATO-STANAG 3759 Criteria for the Preparation of Instrument Approach and Departure Procedures APATC 1 (A), vom Februar 1996
- ICAO Procedures for Air Navigation Services - Aircraft Operations -Doc 8168 - OPS / 611 Volume I and II, 1993
- Erlasse BMVg U II ( Neu WV II ) vom 30.07.1993, 23.06.1998 und 26.02.1999
- Handbuch für Befeuerungsanlagen auf Flugplätzen / Airfields für NATO- und nationale Anlagen (Allgemeiner Umdruck Nr. 174)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02.09.2004
Stellungnahme AFSBw
Nach erfolgter Prüfung erarbeitet das AFSBw eine gutachtliche Stellungnahme. Diese muß ggf. mit dem Luftwaffenamt (LwA-AbtFlBtrbBw), den Kommandobehörden der Entsendestreitkräfte, dem Flugplatznutzer oder den sonstigen militärischen Fachdienststellen bzw. Dienststellen der Bundeswehrverwaltung abgestimmt sein.
Diese Stellungnahme ist - insbesondere bei erforderlichen Auflagen – so eindeutig und spezifiziert abzufassen, dass Auflagen und vergleichbare Forderungen von der Wehrbereichsverwaltung ohne weiteres in ihre Entscheidung übernommen werden kann.
Das Verfahren bei Bauvorhaben, die nach § 14 LuftVG einzustufen sind, unterscheidet sich von den vorgenannten gesetzlichen Grundlagen. Planungen außerhalb der Bauschutzbereiche militärischer Flugplätze, die die in § 14 LuftVG genannten Höhen überschreiten (z.B. Windkraftanlagen), werden ausschließlich von den Luftfahrtbehörden der Länder auf ihre Vereinbarkeit mit der Sicherheit des Flugbetriebes geprüft. Sie fordern dazu bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) eine gutachtliche Stellungnahme an.
Die DFS prüft in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich die Vereinbarkeit dieser Planungen mit den Belangen der zivilen Flugsicherung. Ggf. wird das AFSBw beteiligt.
Das AFSBw prüft, dann wiederum inwieweit militärische Interessen berührt sind und bezieht in diese Prüfung – bei Bedarf - weitere militärische Dienststellen ein. Danach leitet das AFSBw die abgestimmte gutachtliche Stellungnahme der DFS zu und beteiligt die Wehrbereichsverwaltung nachrichtlich.

